Allgemeine Bedingungen

1. DEFINITIONEN

Sofern aus dem Kontext keine anderweitige Bedeutung hervorgeht, gelten in dieser Vereinbarung folgende Definitionen:-

„Vertrag“ ist jener Fluggast-Chartervertrag, der den Flugplan sowie die dazugehörigen Anhänge und Anlagen umfasst;

„Flugzeug“ ist ein in Verbindung mit einem Flug jeweils eingesetztes Flugzeug;

„Bezugsdatum“ ist das im Flugplan aufgeführte Bezugsdatum;

„der Luftfrachtführer“ ist der Betreiber des Flugzeugs;

„Charterpreis“ entspricht dem im Flugplan aufgeführten Betrag;

„Flug“ ist ein im Flugplan dokumentierter Flug;

„Flugplan“ ist der diesem Vertrag zugrunde liegende Flugplan; und

„STD“ steht für „Scheduled Time of Departure“ und entspricht der planmäßigen Abflugzeit eines Flugs.

2. CHARTERPREIS UND ZAHLUNG

2.1 Der Charterer zahlt dem Vermittler den Charterpreis gemäß den im Flugplan festgelegten Bestimmungen in Bezug auf den Zahlungszeitpunkt, die Währung, die Höhe und die Adresse des Empfängers.

2.2 Im unwahrscheinlichen Fall einer beträchtlichen Benzinkostenerhöhung im Zeitraum zwischen dem Bezugsdatum des Vertrags und dem Flugdatum, ist der Charterer möglicherweise dazu verpflichtet, den Vermittler für den erhöhten Kostenaufwand zu entschädigen.

2.3 Der Fälligkeitszeitpunkt des Charterpreises ist ein zentraler Bestandteil dieses Vertrags.

2.4 Keine Gegenrechnung oder Gegenforderung (ob in Verbindung mit diesem Vertrag oder einem anderen Beförderungsabkommen) berechtigt den Charterer gemäß und aufgrund dieses Vertrags dazu, dem Vermittler geschuldete Zahlungen in jeglicher Höhe vorzuenthalten. Muss der Charterer einen Teil der dem Vermittler geschuldeten Zahlung zurückbehalten oder muss er einen Abzug hiervon vornehmen, so sollte er die zusätzliche, fällige Zahlung begleichen, sodass der Anbieter, nach erfolgter Zurückbehaltung oder erfolgtem Abzug, die vollständige Zahlungssumme vom Charterer erhält.

2.5 Demurrage/Standgelder können in Ausnahmefällen erhoben werden. Dabei wird der Charterpreis des Flugzeugs auf eine Fluggebühr pro Stunde umgerechnet.

3. FLUGZEUG UND BESATZUNG

3.1 Der Anbieter veranlasst den Luftfrachtführer, zu Beginn des Fluges ein ordnungsgemäß ausgerüstetes, mit Flugpersonal besetztes und mit Treibstoff versehenes Flugzeug zur Verfügung zu stellen, das gemäß der am Zulassungsort geltenden Gesetze und Vorschriften als flugtauglich gilt. Die Bedienung des Flugzeugs während der Flugzeit(en) erfolgt gemäß allen geltenden Vorschriften und Gesetzen. Sollte ein Flug ohne das Verschulden des Vermittlers oder Luftfrachtführers verspätet sein, muss der Charterer dem Vermittler ein Standgeld gemäß der im Flugplan festgelegten Höhe zahlen.

3.2 Die im Flugplan angegebenen Zeiten sind Annäherungszeiten für deren Einhaltung keine Garantie übernommen wird. Der Luftfrachtführer ist dazu berechtigt, von dem Flugplan und/oder der Flugdauer abzuweichen und/oder das maximale Ladegewicht zu reduzieren. Vorbereitende Flugmaßnahmen, Entscheidungen über die Durchführung eines Fluges oder den Abbruch desgleichen nach erfolgtem Flugantritt, Abweichungen von der planmäßigen Route, Auswahl des Landeplatzes und andere Angelegenheiten, die mit der Bedienung des Flugzeugs in Verbindung stehen, liegen im Ermessen des Kapitäns und sind von dem Charterer als endgültig und verbindlich zu akzeptieren.

3.3 Das Boden- und Betriebspersonal, inklusive Bordpersonal, darf ausschließlich Weisungen des Luftfrachtführers befolgen. Es sei denn, der Luftfrachtführer hat im Voraus eine schriftliche Vereinbarung erhalten, die darüber verfügt, dass jenes Personal explizit festgehaltene Anweisungen des Charterers entgegennehmen darf.

3.4 Der Vermittler kann nach seinem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung das Flugzeug und/oder den Luftfrachtführer ersetzen. Das Ersatz-Flugzeug und der Ersatz-Luftfrachtführer werden, für den Zweck dieses Vertrags, nachstehend als das Flugzeug und der Luftfrachtführer bezeichnet.

4. REISEDOKUMENTE

Der Vermittler beauftragt den Luftfrachtführer damit, die Flugtickets, Gepäckscheine, der Luftfrachtführer über einen Verwalter, Empfänger, Vermögensverwalter oder Treuhänder verfügt oder eine andere Person ernannt hat zur partiellen oder gänzlichen Verwaltung seines Kapitals oder Geschäfts (oder es tritt ein vergleichbares Ereignis ein, das in einen der Kompetenzbereiche des Luftfrachtführers fällt) und der Luftfrachtführer folglich nicht in der Lage ist, die Flüge zum gleichen Preis anzubieten; oder bereitzustellen bzw. für die Bereitstellung zu sorgen. Umgekehrt stellt der Charterer dem Vermittler alle nötigen Informationen bereit und ist dabei behilflich, jene Dokumente nach Abschluss dieses Vertrags umgehend bzw. rechtzeitig vor Aushändigung an die Fluggäste, auszufüllen.

5. FLUGZEITEN, LADUNG UND VERLADUNG

5.1 Der Charterer trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Fluggäste und das Gepäck zeitgerecht am betreffenden Check-in Schalter des Abflughafens eintreffen. Trifft ein Passagier nicht rechtzeitig genug ein, um einen Flug in Anspruch zu nehmen, so trägt der Vermittler gegenüber dem Charterer oder betroffenen Fluggast keinerlei Verantwortung. Der Vermittler ist gemäß diesem Vertrag nicht dazu verpflichtet, einem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten bereitzustellen. Stellt der Luftfrachtführer einem Passagier, aus vollkommen eigenem Ermessen, die Beförderung durch einen späteren Flug zur Verfügung, muss der Charterer dem Vermittler die angefallenen Zusatzkosten auf Verlangen begleichen. Dabei kann der Vermittler die Kosten pro Passagier berechnen, um die entsprechenden Fluggaststeuern und die dem Luftfrachtführer und Vermittler entstandenen Verwaltungskosten abzudecken.

5.2 Bei einer Verzögerung (ausgenommen Verzögerungen aus technischen Gründen, die in der Verantwortung des Luftfrachtführers liegen), einer Umleitung oder einer Kursänderung eines Fluges, trägt der Charterer die alleinige Verantwortung für Unterkünfte, Erfrischungen, Mahlzeiten, Transport und anderweitige Zusatzkosten, Auslagen, Verluste, Schäden oder Verbindlichkeiten jeglicher Art, die den Fluggästen des Charterers an einem beliebigen Ort und aufgrund einer beliebigen Ursache entstanden sind. Jegliche Kosten, Auslagen, Verluste, Schäden und Verbindlichkeiten, die dem Vermittler entstanden sind, werden auf dessen Verlangen vom Charterer erstattet.

5.3 Wird einem Fluggast des Charterers das Betreten eines Zielflughafens verwehrt, hat der Charterer den Vermittler, dessen Angestellte, Mitarbeiter, Repräsentanten und Lieferanten von allen diesbezüglich entstandenen Kosten oder Auslagen (z. B. Gebühren, Entgelte, Strafen, Steuern oder andere Kosten, die dem Luftfrachtführer oder dem Vermittler von einer Einwanderungsbehörde berechnet wurden) schadlos zu halten ebenso wie von Kosten für Transportmaßnahmen des Fluggasts zurück in das Ausgangsland, die durch den Luftfrachtführer und/oder den Vermittler getroffen werden.

5.4 Gesetzt der Fall, dass:

ein das Flugzeug betreffender Vertrag zwischen dem Luftfrachtführer und dem Vermittler aus einem beliebigen Grund beendet wird; oder 
das Flugzeug festgehalten wird (legal oder illegal) durch Dritte (z. B. Beschlagnahme durch eine Luftfahrt-, Flughafen- oder Überflugbehörde, oder als Leihpfand oder Forderung oder ähnliches); oder

der Luftfrachtführer über einen Verwalter, Empfänger, Vermögensverwalter oder Treuhänder verfügt oder eine andere Person ernannt hat zur partiellen oder gänzlichen Verwaltung seines Kapitals oder Geschäfts (oder es tritt ein vergleichbares Ereignis ein, das in einen der Kompetenzbereiche des Luftfrachtführers fällt) und der Luftfrachtführer folglich nicht in der Lage ist, die Flüge zum gleichen Preis anzubieten; oder

der Luftfrachtführer zahlungsunfähig wird, sich für eine freiwillige Liquidation entscheidet oder zur Auflösung gezwungen wird (oder es tritt ein vergleichbares Ereignis ein, das in einen der Kompetenzbereiche des Luftfrachtführers fällt); oder

der Luftfrachtführer aus einem beliebigen Grund über kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt oder dieses nicht erhält

dann sollte der Vermittler sich nach Kräften darum bemühen, einen alternativen Luftfrachtführer zur Durchführung jener, durch ein oben genanntes Ereignis beeinträchtigen Flüge („die Betroffenen Flüge“) aufzusuchen, ohne dem Charterer Zusatzkosten hierfür zu berechnen.

5.5 Gelingt dies dem Vermittler nicht, muss der Vermittler (gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 10 und vorausgesetzt, dass der Charterer seine ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat) dem Charterer den Teil des Charterpreises zurückerstatten, den der Charterer im Voraus in Bezug auf die Betroffenen Flüge/den Betroffenen Flug geleistet hat. Gelingt dem Vermittler die Bereitstellung eines alternativen Luftfrachtführers zur Durchführung der Betroffenen Flüge/des Betroffenen Flugs, jedoch nur gegen zusätzliche Kosten, so hat der Vermittler den Charterer diesbezüglich umgehend zu informieren. Entschließt sich der Charterer dazu, das Flugzeug des alternativen Luftfrachtführers zu chartern, so muss er dem Vermittler die entstandenen Zusatzkosten auf Verlangen zurückzahlen. Entscheidet der Charterer sich gegen das alternative Angebot, so hat der Vermittler (gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 10 und vorausgesetzt, dass der Charterer seine ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat) dem Charterer den Teil des Charterpreises zurückerstatten, den der Charterer im Voraus in Bezug auf die Betroffenen Flüge geleistet hat. Der Vermittler ist bezüglich der Betroffenen Flüge hierauf von allen Verpflichtungen gegenüber dem Charterer befreit.

6.0 PFLICHTEN DES CHARTERERS

6.1 Der Charterer trägt die Verantwortung dafür, dass alle Fluggäste die erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und behördlichen Anforderungen erfüllen und wird die betreffenden Dokumente im Namen aller Passagiere vorlegen.

6.2 Verletzt der Charterer oder ein Fluggast des Charterers die in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen, so hat der Charterer den Vermittler von den daraus resultierenden Ansprüchen, Forderungen, Verpflichtungen, Handlungen, Verfahren und Kosten beliebiger Art schadlos zu halten und entsprechend zu entschädigen.

6.3 Der Charterer ist für die Ausstellung und Bereitstellung von allen erforderlichen Flugtickets, Gepäckscheinen und anderen notwendigen Dokumenten für alle zu befördernden Fluggäste verantwortlich.

6.4 Der Charterer trägt die Verantwortung dafür, dass alle Fluggäste die erforderlichen Zoll- und Passbestimmungen, die Vorschriften der Gesundheitsbehörde, die Einwanderungsbestimmungen sowie alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen der Länder erfüllen, in denen eine Landung vorgesehen ist oder die überflogen werden.

7. HAFTUNGSSAUSSCHLUSS/SCHADENSERSATZ

7.1 Der Vermittler übernimmt gegenüber dem Charterer oder einem Fluggast des Charterers keine Haftung, wenn eine Änderung oder Stornierung eines Flugs erfolgt oder Sitzplätze aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Luftfrachtfährers nicht verfägbar sind oder der Luftfrachtfährer nicht in der Lage ist, einen Flug durchzufähren. Der Charterer stimmt dem Vermittler hiermit zu, dass er in einem solchen Fall Regressanspräche ausschließlich gegenüber dem Luftfrachtführer geltend macht.

7.2 Der Vermittler übernimmt gegenüber dem Charterer keine Haftung für die Nichterfüllung seiner in diesem Vertrag festgelegten Pflichten oder der Pflichten des Luftfrachtführers aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Streiks oder Aussperrungen oder anderen Vorkommnissen, die sich der Kontrolle des Vermittlers oder Luftfrachtführers entziehen, einschließlich Unfällen oder Ausfällen, die das Flugzeug, die Motoren, andere Flugzeugteile oder diesbezüglich anzuwendende Maschinen und Geräte betreffen.

7.3 Der Charterer hat den Vermittler schadlos zu halten von Ansprüchen, die von den Fluggästen des Charterers aufgrund einer solchen Änderung, Stornierung, Nichtverfügbarkeit oder aufgrund eines Ausfalls erhoben werden. Dabei wird stets vorausgesetzt, dass der Vermittler (gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 10 und vorausgesetzt, dass der Charterer seine ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat) dem Charterer jene Entschädigungszahlungen zurückerstattet, die er vom Luftfrachtführer bereits erhalten hat aufgrund solcher geänderten, stornierten oder ausgefallenen Flüge bzw. aufgrund von nicht verfügbaren Sitzplätzen, für die der Charterer bereits gezahlt hat.

7.4 Der Charterer hat den Vermittler schadlos zu halten von Verlusten, Schäden, Verpflichtungen, Kosten oder Auslagen jeglicher Art, die der Vermittler, dessen Angestellte, Mitarbeiter, Lieferanten oder Vertragspartner aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Charterers, dessen Angestellte, Mitarbeiter oder Lieferanten erlitten hat – unabhängig davon, ob es sich dabei um Vertrags- oder Delikthaftung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder eine anderweitige Rechtsgrundlage handelt.

7.5 Weder der Luftfrachtführer noch der Vermittler dürfen eine Beförderung veranlassen, die im Rahmen dieses Vertrags als öffentlicher Transport bezeichnet wird.

7.6 Die für diesen Vertrag geltenden Beförderungsleistungen unterliegen den Beförderungsvorschriften des Luftfrachtführers, auf die in den Reisedokumenten hingewiesen wird und die auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beförderung enthalten. Dieser Vertrag und die in seinem Rahmen erfolgende Beförderung auf internationalen Flügen basiert auf den Vorschriften und Kontrollen des „Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“, das am 12. Oktober 1929 in Warschau (Polen) unterzeichnet wurde und am 28. September 1955 in der Fassung des Haager Protokolls allgemein zum „Warschauer Abkommen“ umbenannt wurde, und/oder auf dem am 28. Mai 1999 verabschiedeten „Montrealer Abkommen“. Die Vorschriften und Kontrollen dieser Abkommen gelten, je nachdem, ob das „Warschauer Abkommen“ und/oder das „Montrealer Abkommen“ greift, für die/den hierunter fallenden Flüge/Flug.

Wenn nicht ausdrücklich in dem Warschauer Abkommen und/oder in dem Montrealer Abkommen erwähnt, übernimmt der Vermittler keine Haftung bei Tod, Körperverletzung, Gesundheitsschäden oder Ansprüchen anderer Art, die aufgrund von Tod, Gesundheitsschäden, Verlust, Schaden, verspätetem Gepäck oder verspäteter Fracht erhoben wurden, unabhängig davon auf welchem Rechtsgrund diese basieren und ob sie durch den Vermittler oder Luftfrachtführer verursacht wurden bzw. deren jeweilige Angestellte, Mitarbeiter oder Repräsentanten. Der Charterer erkennt hiermit an, auf alle Rechte und Ansprüche gegen den Vermittler zu verzichten und den Vermittler, dessen Angestellte, Mitarbeiter, Repräsentanten von letztgenannten Ansprüchen zu entlasten, außer es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermittlers, dessen Angestellte, Mitarbeiter oder Repräsentanten.

8. KÜNDIGUNG

In folgenden Fällen kann dieser Vertrag unmittelbar nach Benachrichtigung des Charterers durch den Vermittler gekündigt werden:-

8.1 der Charterer kommt seinen hierunter fallenden Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach; oder

8.2 der Charterer verletzt seine anderweitigen, hierunter fallenden Vertragspflichten und hat für den Schaden, sofern behebbar, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftliche Bitte des Vermittlers, keine Abhilfe geschaffen; oder

8.3 der Charterer erklärt schriftlich, dass er zahlungsunfähig ist oder ihm Zahlungsunfähigkeit droht; oder

8.4 es wird ein Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens für den Charterer vorgelegt; oder

8.5 es werden Verfahren eingeleitet oder Schritte zur Auflösung oder Liquidation des Charterers unternommen bzw. zur Ernennung eines Empfängers, Vermögensverwalters, Treuhänders, eines Aufsichtführenden oder eines ähnlichen Beauftragten, der das partielle oder gesamte Einkommen und Kapital verwalten soll; oder der Charterer ist unfähig seine Schulden gemäß Abschnitt 123 des britischen Insolvenzgesetzes von 1996 zu begleichen; oder

8.6 ein Hypothekengläubiger bemächtigt sich des Einkommens oder Vermögens des Charterers, oder die vom Charterer geschaffenen Sicherheiten können eingeklagt werden und der Hypothekar bzw. Vorzugsgläubiger unternimmt dahin gehende Schritte (z. B. indem ein Empfänger oder Vermögensverwalter für das Kapital des Charterers ernannt wird); oder

8.7 der Charterer beruft zugunsten seiner Gläubiger eine Versammlung ein bzw. unternimmt dahin gehende Schritte oder beabsichtigt diesbezüglich eine Vereinbarung bzw. Regelung zu treffen; oder

8.8 das Eigentum des Charterer, bzw. ein Teil davon, wurde verpfändet oder es wurde ein Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erhoben; oder

8.9 der Charterer unterbricht oder beendet seine Geschäftstätigkeiten bzw. erwägt diese zu unterbrechen oder zu beenden; oder (außer während des normalen Geschäftsgangs) er verkauft, least, übergibt oder verfügt anderweitig über einen wesentlichen bzw. den gesamten Anteil seines Unternehmen und seines Einkommens oder zieht dieses in Erwägung (ob im Rahmen einer oder mehrerer Geschäftsabschlüsse); oder ein wesentlicher Teil bzw. der Gesamtanteil seines Unternehmensvermögens wird von einer Regierungsbehörde oder anderen Institution bzw. in deren Namen erfasst, beschlagnahmt oder geht in deren Besitz über; oder es tritt ein Ereignis ein, das vergleichbar ist mit den in Absatz 8.3 bis 8.8 geschilderten Vorfällen und das in den Kompetenzbereich des Charterers fällt; oder

8.10 nach Ansicht des Vermittlers, sind wesentliche negative Änderungen hinsichtlich der Konditionen, der Geschäfts-, Vermögens-, Betriebs- und Auftragslage des Charterers eingetreten.

8.11 alle in Absatz 8 aufgeführten Vorfälle erfolgen in Bezug auf den Bürgen für die hierunter fallenden Pflichten des Charterers.

8.12 STORNIERUNG – Bei Stornierung eines Flugs oder mehrerer Flüge durch den Charterer, muss der Charterer dem Vermittler unverzüglich folgende Stornogebühren als vereinbarte Entschädigung zahlen:

  • 10% des Charterpreises bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor Abflug
  • 25% des Charterpreises bei einer Stornierung weniger als 7 Tage, aber mehr als 48 Stunden vor Abflug
  • 50% des Charterpreises bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden, aber mehr als 24 Stunden vor Abflug
  • 100% des Charterpreises bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Abflug

Anmerkung: Es handelt sich hierbei um unsere allgemeinen Stornobedingungen. Diese können je nach vertraglich festgelegtem Flugzeug leicht variieren. Das Datum der Flugpositionierung ist gleichzeitig das Abflugdatum ( dabei muss es sich nicht immer um IHR Abflugdatum handeln, da die Positionierung oftmals am Vortag notwendig ist, um frühe Abflugzeiten, Fahrdienste, usw. zu ermöglichen).

9. LEISTUNGSVERZUG

9.1 Wird dieser Vertrag aufgrund von Abschnitt 8 beendet, hat der Charterer (unbeschadet anderer Rechte und Rechtsmittel des Vermittlers) dem Vermittler unverzüglich alle hierunter fallenden, bis dato unbezahlten und fälligen Beträge zu begleichen, einschließlich Zinsen zu dem (gegebenenfalls) im Flugplan festgelegten Zinssatz. Der Charterer ist dazu verpflichtet, den Vermittler von allen Verlusten, Schäden, Kosten, Auslagen, Ansprüchen oder Verpflichtungen schadlos zu halten, die diesem aus der Aufkündigung des Vertragsverhältnisses erwachsen sind. Der Vermittler ist dazu berechtigt, eine ursprünglich vom Charterer hinterlegte Kaution, gemäß den im Flugplan aufgeführten Bestimmungen, einzubehalten.

9.2 Der Charterer hat den Luftfrachtführer und den Vermittler von Ansprüchen, die von Fluggästen des Charterers aufgrund der Aufhebung des Vertrags erhoben werden, schadlos zu halten.

10. AUFRECHNUNG UND VERWENDUNG DER ZAHLUNGEN

Der Vermittler hat das Recht, hierunter fallende Zahlungen des Charterers an den Vermittler nach eigenem Ermessen und ohne den Charterer davon in Kenntnis zu setzen, gegen Zahlungen aufzurechnen, die der Charterer dem Vermittler zum gegebenen oder geforderten Zeitpunkt im Rahmen dieses Vertrags noch schuldet.

11. ALLGEMEINES

11.1 Alle im Rahmen dieses Vertrags erforderlichen Mitteilungen müssen in Schriftform erfolgen und gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sofern sie im Postamt aufgegeben bzw. ausreichend frankiert versendet werden oder per Fax an die hier aufgeführte Adresse des rechtmäßigen Empfängers verschickt werden. Alle Mitteilungen gelten als ausgeliefert, sobald sie an der rechtmäßigen Adresse des Empfängers ausgehändigt oder hinterlassen wurden. Findet die Übermittlung auf dem Postweg statt, erfolgt die Auslieferung am Folgetag (ausgenommen Sonntag oder Feiertag) der Versendung. Bei Fax-Sendungen erfolgt die Übermittlung am gleichen Tag der Versendung.

11.2 Zeit gilt als ein zentraler Faktor dieses Vertrags

11.3 Dieser Vertrag umfasst alle Details der Vereinbarung und Abrede zwischen den Parteien bzw. einer der Parteien in Verbindung mit dem hier aufgeführten Flugzeug-Charter.

11.4 Keine Partei ist auf eine Gewährleistung oder Vertretung durch eine andere Partei angewiesen, es sei denn, hierauf wird explizit im Vertrag hingewiesen oder Bezug genommen.

11.5 Dem Vermittler gegenüber dürfen keine Ansprüche aufgrund von Zusicherungen, Garantien, Entschädigungen oder anderweitigen Angelegenheiten erhoben werden, die mit dem Flugzeug-Charter in Zusammenhang stehen oder aus diesem erwachsen. Es sei denn, jene Zusicherungen, Garantien oder Entschädigungen sind explizit in diesem Vertrag enthalten oder werden in diesen integriert.

11.6 Änderungen dieses Vertrags sind nur dann rechtskräftig, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

11.7 Der Charterpreis, die Zahlungsbedingungen und andere in diesem Vertrag enthaltene Handelsbedingungen sind von den Parteien vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

11.8 Weder das Ausbleiben noch das Versäumnis des Vermittlers in Bezug auf die Ausübung seiner hierunter fallenden Rechte, Befugnisse und Privilegien zieht eine Aufhebung dergleichen nach sich. Ferner schließt die einzelne oder partielle Inanspruchnahme eines Rechts, Befugnisses oder Privilegs nicht eine weitere Anwendung desgleichen oder des eines anderen Rechts, Befugnisses oder Privilegs aus. Die hier aufgeführten Rechte und Rechtsmittel sind kumulativ und gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten und Rechtsmitteln.

11.9 Der Charterer ist nicht dazu berechtigt, die Leistung dieses Vertrags abzutreten.

11.10 Der Vermittler haftet für keinerlei Folgeschäden, besondere Schäden oder Verluste – einschließlich entgangenem und erhofftem Gewinn − die aus der Durchführung oder dem Ausfall eines Flugs oder einer hierunter fallenden Verpflichtung erwachsen.

12. FORTBESTEHEN VON ENTSCHÄDIGUNGEN

Alle in diesem Vertrag enthaltenen Entschädigungszahlungen jeglicher Art überdauern die Auflösung dieses Vertrags.

13. MASSGEBENDE GESETZE, GERICHTSSTAND

Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen von England und sollte dementsprechend ausgelegt werden. Die hier vertretenen Parteien unterwerfen sich hiermit der nicht-ausschließlichen Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte.